Allgemeine Geschäftsbedingungen für B2B-Software-as-a-Service (B2B-SaaS-AGB)

Vextario | KrambergAI GmbH

Fassung vom 16. Oktober 2026

1. Anbieter und Geltungsbereich

1.1 Anbieter

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Software-as-a-Service-Leistungen (nachfolgend „AGB“) gelten für entgeltliche Verträge über die Bereitstellung digitaler Softwareleistungen unter der Produktmarke Vextario.

Anbieter und Vertragspartner ist die:

KrambergAI GmbH
Im Gässle 4
70771 Leinfelden-Echterdingen
Deutschland

Vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Inform. Volker Kramberg, MBA.

Registergericht: Amtsgericht Stuttgart
Handelsregisternummer: HRB 804171
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE462052988

E-Mail: legal@krambergai.com
Website: https://vextario.com

Die KrambergAI GmbH wird nachfolgend als „Anbieter“ bezeichnet.

1.2 Kundenkreis

Die angebotenen SaaS-Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie andere rechtlich zum Vertragsschluss berechtigte Organisationen, die im Rahmen ihrer beruflichen, gewerblichen oder institutionellen Tätigkeit handeln.

Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sind für die hier geregelten kommerziellen Leistungen nicht vorgesehen.

Der Vertragspartner wird nachfolgend als „Kunde“ bezeichnet.

Personen, die im Auftrag oder mit Berechtigung des Kunden auf die Software zugreifen, werden als „Benutzer“ bezeichnet.

1.3 Gegenstand dieser AGB

Diese AGB regeln die vertraglichen Rahmenbedingungen für die zeitlich begrenzte Bereitstellung und Nutzung von Vextario-Software über das Internet.

Hierzu gehören, soweit jeweils vereinbart, die Bereitstellung von Anwendungen, die Nutzung zugehöriger Plattformfunktionen, die Verarbeitung von Kundendaten, technische Betriebsleistungen sowie ergänzende Support- und Wartungsleistungen.

Vextario ist eine modular aufgebaute Softwareplattform mit eigenständigen Fachanwendungen für Verkehrssicherung, Zufahrtsschutz, Baustellenkoordination, Infrastrukturprozesse und damit zusammenhängende betriebliche Aufgaben.

Die Buchung eines Produkts beinhaltet nicht automatisch die Nutzung sämtlicher weiterer Vextario-Produkte.

1.4 Abgrenzung zu kostenlosen Angeboten

Die Nutzung allgemein zugänglicher Informationsseiten, kostenloser Fachwerkzeuge und unverbindlicher Demoanwendungen richtet sich grundsätzlich nach den jeweils hierfür geltenden Vextario-Nutzungsbedingungen.

Diese B2B-SaaS-AGB gelten für solche Angebote nur, soweit sie ausdrücklich und wirksam in das betreffende Vertragsverhältnis einbezogen werden.

Die kostenlose Nutzung eines Fachwerkzeugs führt nicht allein durch Registrierung oder Nutzung zu einem kostenpflichtigen Vertragsverhältnis.

2. Begriffsbestimmungen

SaaS-Leistung bezeichnet die vertragsgemäße Bereitstellung einer Vextario-Anwendung oder Plattformfunktion zur Nutzung über eine Netzwerkverbindung, ohne dass dem Kunden die zugrunde liegende Software dauerhaft als eigenständig zu betreibende Softwarekopie überlassen wird.

Produkt bezeichnet eine eigenständige Vextario-Fachanwendung oder ein im Vertrag eindeutig bezeichnetes Leistungsmodul.

Leistungsbeschreibung bezeichnet die für das jeweilige Produkt vereinbarte Beschreibung seines Funktionsumfangs, seiner technischen Voraussetzungen und seiner Leistungsgrenzen.

Kundenorganisation bezeichnet das Unternehmen beziehungsweise die organisatorische Einheit, für die der Kunde die Software nutzt.

Mandant bezeichnet eine technisch und logisch abgegrenzte Organisationseinheit innerhalb der Vextario-Plattform.

Benutzerkonto bezeichnet die einem berechtigten Benutzer zugeordnete digitale Identität.

Produktberechtigung bezeichnet die Freischaltung eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Funktion nach Maßgabe des Vertrags.

Kundendaten bezeichnet Informationen und Inhalte, die der Kunde oder ein von ihm berechtigter Benutzer im Rahmen der Nutzung bereitstellt, speichert oder erzeugt und die dem jeweiligen Kunden nach der vertraglichen und gesetzlichen Zuordnung zustehen.

Fachdaten bezeichnet insbesondere projekt-, standort-, verkehrs-, infrastruktur- oder maßnahmenbezogene Daten, die innerhalb einer Vextario-Anwendung verarbeitet werden.

Drittanbieterdaten bezeichnet Daten und Inhalte, deren Bereitstellung oder Nutzung auf Informationen, Diensten oder Rechten Dritter beruht.

Nutzungskontingent bezeichnet eine vertraglich festgelegte Grenze für die Inanspruchnahme bestimmter Funktionen, Abfragen, Benutzerplätze, Datenverarbeitungen oder anderer abrechnungsrelevanter Einheiten.

Vertragsunterlagen bezeichnet alle für das jeweilige Vertragsverhältnis wirksam vereinbarten Dokumente.

Verfügbarkeit bezeichnet die technische Nutzbarkeit der jeweils vertraglich geschuldeten SaaS-Leistung nach Maßgabe der vereinbarten Leistungs- und Service-Level-Regelungen.

3. Vertragsbestandteile und Rangfolge

3.1 Vertragsunterlagen

Der jeweilige SaaS-Vertrag setzt sich aus den wirksam einbezogenen Vertragsunterlagen zusammen.

Hierzu können insbesondere gehören der individuelle Vertrag oder die Bestellbestätigung, produktspezifische Leistungsbeschreibungen, vereinbarte Preis- und Tarifbedingungen, Service-Level-Vereinbarungen, diese B2B-SaaS-AGB sowie gesonderte Datenverarbeitungs- und Datenportabilitätsvereinbarungen.

3.2 Vorrang individueller Vereinbarungen

Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang vor vorformulierten Vertragsbedingungen.

Im Übrigen gehen speziell für ein Produkt oder einen Vertragsgegenstand getroffene Regelungen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie rechtlich wirksam sind.

Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung haben hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Verarbeitung personenbezogener Daten Vorrang.

Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere nach der DSGVO und der Verordnung (EU) 2023/2854, bleiben unberührt.

3.3 Allgemeine Nutzungsbedingungen

Die veröffentlichten Vextario-Nutzungsbedingungen gelten ergänzend, soweit sie wirksam einbezogen wurden und keine speziellere vertragliche Regelung besteht.

Im Fall eines Widerspruchs zwischen diesen B2B-SaaS-AGB und den allgemeinen Nutzungsbedingungen haben diese B2B-SaaS-AGB für die entgeltlichen SaaS-Leistungen Vorrang.

3.4 Geschäftsbedingungen des Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.

Der bloße Hinweis auf Kundenbedingungen, deren Übermittlung oder die vorbehaltlose technische Bereitstellung einer Leistung stellt für sich genommen keine Zustimmung dar.

Bei öffentlichen Auftraggebern bleiben ausdrücklich vereinbarte besondere Vertragsbedingungen und anwendbare Vergaberegelungen unberührt.

4. Angebot und Vertragsschluss

4.1 Produktdarstellungen

Die Darstellung von Produkten, Funktionen, Preisen und Leistungsmerkmalen auf der Website dient grundsätzlich der Information über das verfügbare Angebot.

Sie stellt nicht automatisch ein rechtlich bindendes Vertragsangebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solches ausgestaltet ist.

4.2 Vertragsschluss

Ein kostenpflichtiger SaaS-Vertrag kommt durch eine entsprechende Annahmeerklärung des Anbieters oder durch ein im Bestellprozess ausdrücklich vorgesehenes verbindliches elektronisches Vertragsschlussverfahren zustande.

Ein verbindlicher Vertragsschluss kann insbesondere durch eine individuelle Auftragsbestätigung, eine schriftliche beziehungsweise elektronische Vertragsunterzeichnung oder eine im Bestellprozess eindeutig bezeichnete Annahme erfolgen.

Eine automatische Eingangsbestätigung stellt nur dann eine Vertragsannahme dar, wenn dies ausdrücklich aus ihrem Inhalt hervorgeht.

4.3 Angaben des Kunden

Der Kunde hat für den Vertragsschluss erforderliche Angaben zutreffend und vollständig bereitzustellen.

Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Identität der Kundenorganisation, zur Rechnungsstellung und zur Vertretungsberechtigung der handelnden Person.

Der Anbieter ist berechtigt, die Unternehmereigenschaft beziehungsweise die erforderliche Vertretungsberechtigung in angemessenem Umfang zu überprüfen.

4.4 Vertragsunterlagen vor Vertragsschluss

Der Kunde erhält vor dem verbindlichen Vertragsschluss die Möglichkeit, die maßgeblichen Vertragsbedingungen sowie die jeweils geschuldete Leistung einzusehen und in einer dauerhaft speicherbaren Form zu erhalten.

Dies gilt insbesondere für die einschlägigen B2B-SaaS-AGB, die Leistungsbeschreibung und, soweit anwendbar, die gesetzlich erforderlichen Informationen zum Anbieterwechsel nach dem Data Act.

4.5 Keine automatische Buchung weiterer Produkte

Die Registrierung eines Benutzerkontos, die Aktivierung eines kostenlosen Tarifs oder die Nutzung einer Demo führt nicht automatisch zur Bestellung kostenpflichtiger Leistungen.

Zusätzliche Kosten entstehen nur auf Grundlage einer entsprechenden wirksamen Vereinbarung oder einer ausdrücklich autorisierten, kostenpflichtigen Nutzung nach den hierfür geltenden Vertragsbedingungen.

5. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

5.1 Zeitlich begrenzte Softwarebereitstellung

Der Anbieter stellt dem Kunden während der Vertragsdauer die vereinbarte Vextario-Software zur vertragsgemäßen Nutzung bereit.

Die Leistung erfolgt grundsätzlich als Software-as-a-Service.

Eine dauerhafte Überlassung des Quellcodes oder einer unabhängig vom Anbieter zu betreibenden Softwarekopie ist nicht Gegenstand des SaaS-Vertrags, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

5.2 Modulare Produktstruktur

Vextario besteht aus eigenständigen und miteinander kombinierbaren Anwendungen und Plattformfunktionen.

Hierzu können insbesondere Anwendungen für Behörden- und Straßenrecherche, Produktrecherche, Baustellen- und Umfeldanalysen, Standortaufnahme, Planung, Kontrollfahrten, operative Dokumentation sowie betriebliche Organisation gehören.

Welche Anwendungen tatsächlich Bestandteil des Vertrags sind, ergibt sich ausschließlich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.

Ein Produktmodul ist nicht allein deshalb Vertragsbestandteil, weil es auf der Vextario-Website dargestellt wird oder technisch in einer gemeinsamen Benutzeroberfläche sichtbar ist.

5.3 Maßgeblicher Leistungsumfang

Der verbindliche Funktionsumfang ergibt sich aus der zum Vertrag gehörenden Leistungsbeschreibung.

Diese soll insbesondere Auskunft geben über die gebuchten Funktionen, die vorgesehenen Nutzergruppen, etwaige Kontingente, den vorgesehenen Anwendungszweck und wesentliche technische oder fachliche Einschränkungen.

Soweit eine Anwendung von bestimmten Datenquellen, externen Schnittstellen oder vertraglichen Drittleistungen abhängt, werden wesentliche Beschränkungen in angemessener Weise beschrieben.

5.4 Keine Verpflichtung zur Bereitstellung zukünftiger Funktionen

Die Darstellung zukünftiger Produktentwicklungen, Roadmaps, Prototypen oder geplanter Integrationen begründet keine Leistungspflicht, soweit eine solche Funktion nicht ausdrücklich vertraglich zugesagt wurde.

Dies gilt auch für Funktionen, die innerhalb von Demonstrationen, Konzeptdarstellungen oder Produktvorschauen gezeigt werden.

5.5 Fachlicher Umfang

Die SaaS-Leistungen dienen der digitalen Unterstützung betrieblicher und fachlicher Aufgaben.

Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung umfasst die Softwarebereitstellung keine physische Ausführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen, keine behördliche Vertretung und keine individuelle sicherheitsfachliche, rechtliche oder ingenieurtechnische Prüfung.

6. Bereitstellung und Leistungsbeginn

6.1 Technische Bereitstellung

Die Bereitstellung erfolgt grundsätzlich über die vom Anbieter vorgesehenen Webanwendungen und technischen Zugangswege.

Der Kunde erhält nach erfolgreicher Einrichtung beziehungsweise Freischaltung Zugriff auf die vertraglich vereinbarten Funktionen.

6.2 Leistungsbeginn

Der Beginn der kostenpflichtigen Leistung und der Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder der Bestellbestätigung.

Soweit eine gesonderte technische Bereitstellung erforderlich ist, werden deren Voraussetzungen und gegebenenfalls ein gesonderter Leistungsbeginn vertraglich festgelegt.

6.3 Mitwirkung bei der Einrichtung

Soweit die Einrichtung der Anwendung Angaben oder Handlungen des Kunden voraussetzt, stellt der Kunde die hierfür erforderlichen Informationen und Berechtigungen rechtzeitig zur Verfügung.

Hierzu können insbesondere die Benennung eines organisatorischen Administrators und Angaben zur Kundenorganisation gehören.

Verzögerungen, die nachweislich auf fehlende erforderliche Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, werden nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen behandelt.

6.4 Konfiguration und Implementierung

Individuelle Datenmigrationen, kundenspezifische Integrationen, Schulungen oder besondere Konfigurationsleistungen gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

Solche Leistungen können Gegenstand gesonderter Vereinbarungen sein.

7. Benutzerkonten und zentrale Identitätsverwaltung

7.1 Zentrale Benutzeridentität

Vextario verwendet für die hierfür vorgesehenen Anwendungen eine zentrale Identitäts- und Kontoverwaltung.

Ein Benutzer kann damit, soweit technisch freigeschaltet, auf mehrere Vextario-Anwendungen zugreifen.

Die Existenz eines zentralen Benutzerkontos begründet jedoch keinen eigenständigen Anspruch auf die Nutzung bestimmter kostenpflichtiger Produkte.

7.2 Persönliche Benutzerkonten

Benutzerkonten sind grundsätzlich personenbezogen und dürfen nicht ohne entsprechende Freigabe gemeinschaftlich verwendet werden.

Der Kunde stellt sicher, dass seine berechtigten Benutzer Zugangsdaten vertraulich behandeln und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Konten treffen.

7.3 Berechtigungsverwaltung

Die Zuordnung von Benutzern zu Organisationen, Rollen und Produkten erfolgt über die hierfür vorgesehenen Plattformfunktionen.

Die zentrale Vextario-Plattform ist für die technische Durchsetzung von Produktberechtigungen und Zugriffskontrollen maßgeblich.

Eine sichtbare Funktion innerhalb der Benutzeroberfläche stellt für sich genommen keine Berechtigung zur Ausführung dar.

7.4 Verantwortung des Kunden

Der Kunde ist im Rahmen der ihm bereitgestellten Administrationsfunktionen für die sachgerechte Verwaltung seiner Benutzer verantwortlich.

Insbesondere sind Zugriffsrechte zu überprüfen, wenn Benutzer die Organisation verlassen, ihre Aufgaben wechseln oder Berechtigungen nicht mehr benötigen.

7.5 Kompromittierte Zugangsdaten

Bei begründetem Verdacht auf unbefugte Kontonutzung hat der Kunde unverzüglich geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den Anbieter zu informieren, soweit ein Risiko für die SaaS-Leistungen oder gespeicherte Daten besteht.

Der Anbieter darf in solchen Fällen angemessene technische Sicherungsmaßnahmen durchführen.

8. Mandantentrennung und organisationsbezogene Nutzung

8.1 Zuordnung von Kundendaten

Soweit eine Anwendung mandantenfähige Funktionen bereitstellt, werden Kundendaten den jeweils vorgesehenen Organisationen beziehungsweise Mandanten zugeordnet.

Die technischen Berechtigungen bestimmen, welche Benutzer innerhalb der Anwendung auf diese Informationen zugreifen dürfen.

8.2 Mandantenübergreifende Zugriffe

Ein Zugriff auf Daten anderer Kundenorganisationen ist nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrücklich vorgesehene und technisch autorisierte Freigabe besteht.

Das eigenmächtige Umgehen von Mandanten-, Rollen- oder Berechtigungsgrenzen ist untersagt.

8.3 Mehrfachzugehörigkeit

Ein Benutzer kann mehreren Organisationen zugeordnet sein, soweit die zentrale Plattform und die entsprechenden Vertragsbeziehungen dies vorsehen.

Aus einer Berechtigung innerhalb einer Organisation entsteht keine Berechtigung für andere Organisationen.

8.4 Zusammenarbeit mit Dritten

Soweit externe Auftraggeber, Nachunternehmer, Lieferanten oder sonstige Beteiligte in eine Anwendung eingebunden werden können, gelten die jeweiligen Freigabe- und Berechtigungsregeln.

Der Kunde ist für die rechtmäßige Auswahl der freigabeberechtigten Personen und den zulässigen Umfang der Datenweitergabe verantwortlich.

9. Nutzungsrechte an der Software

9.1 Einräumung

Der Anbieter räumt dem Kunden für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschließliches, auf den vertraglich vereinbarten Umfang beschränktes Nutzungsrecht an den freigeschalteten SaaS-Leistungen ein.

Das Nutzungsrecht ist grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar, sofern keine entsprechende gesetzliche Grundlage oder ausdrückliche Vereinbarung besteht.

9.2 Berechtigte Benutzer

Der Kunde darf die Software durch seine hierfür berechtigten Benutzer einsetzen.

Soweit der Vertrag die Nutzung durch verbundene Unternehmen, externe Mitarbeiter oder andere Dritte vorsieht, richtet sich deren Berechtigung nach den vereinbarten Regelungen.

9.3 Nutzungszweck

Die Software darf im Rahmen des vereinbarten betrieblichen beziehungsweise institutionellen Zwecks eingesetzt werden.

Eine eigenständige Weitervermietung, Weiterlizenzierung oder kommerzielle Bereitstellung der Software für unberechtigte Dritte ist ohne entsprechende Vereinbarung nicht zulässig.

9.4 Technische Grenzen

Der Kunde darf technische Schutzmaßnahmen, Zugriffsrechte und vereinbarte Nutzungskontingente nicht umgehen.

Gesetzlich zwingend zulässige Handlungen, insbesondere nach den einschlägigen Vorschriften des Urheberrechts über Software und Interoperabilität, bleiben unberührt.

9.5 Rechte Dritter

Open-Source-Software und weitere Bestandteile Dritter können gesonderten Lizenzbedingungen unterliegen.

Diese bleiben im jeweiligen Anwendungsbereich maßgeblich.

10. Pflichten und Mitwirkung des Kunden

10.1 Sachgerechte Nutzung

Der Kunde hat die SaaS-Leistungen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, den Vertragsunterlagen und den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu verwenden.

Er stellt sicher, dass die eingesetzten Benutzer über die für ihre Aufgaben erforderlichen Berechtigungen und fachlichen Kenntnisse verfügen.

10.2 Eingabedaten

Der Kunde ist für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm eingegebenen Informationen verantwortlich, soweit dies in seinem Einflussbereich liegt.

Dies betrifft insbesondere Projektinformationen, Zeiträume, Standortangaben, technische Parameter und sonstige fachliche Eingaben.

10.3 Erforderliche Infrastruktur

Der Kunde stellt die für die Nutzung erforderliche eigene IT-Infrastruktur bereit, soweit diese nicht ausdrücklich Bestandteil der SaaS-Leistung ist.

Hierzu gehören insbesondere geeignete Endgeräte, unterstützte Browser und eine ausreichende Netzwerkverbindung.

10.4 Schutz der eigenen Systeme

Der Kunde hat seine Endgeräte, Netzwerke und Zugangsdaten angemessen gegen unbefugten Zugriff und Schadsoftware zu schützen.

10.5 Rechtskonforme Inhalte

Der Kunde darf keine Daten verarbeiten, deren Nutzung gegen geltende Gesetze oder Rechte Dritter verstößt.

Insbesondere muss er über die für die Verarbeitung personenbezogener Daten, vertraulicher Informationen und geschützter Inhalte erforderlichen Rechte beziehungsweise Rechtsgrundlagen verfügen.

10.6 Zusammenarbeit bei Störungen

Bei der Untersuchung technischer Störungen wirkt der Kunde im erforderlichen und zumutbaren Umfang mit.

Hierzu können die Beschreibung des Fehlers, Angaben zum betroffenen Produkt und erforderliche technische Informationen gehören.

Besonders vertrauliche Informationen sollen nur über hierfür vorgesehene sichere Kommunikationswege übermittelt werden.

11. Besondere Pflichten bei Verkehrssicherungs- und Infrastrukturprozessen

11.1 Fachliche Verantwortung

Soweit Vextario-Anwendungen zur Vorbereitung, Durchführung oder Dokumentation von Verkehrssicherungs-, Zufahrtsschutz- oder Infrastrukturmaßnahmen eingesetzt werden, verbleiben die gesetzlich und organisatorisch bestehenden Fachpflichten bei den hierfür zuständigen Personen und Organisationen.

11.2 Sicherheitsrelevante Entscheidungen

Der Kunde stellt sicher, dass erforderliche Entscheidungen von entsprechend qualifizierten Personen getroffen werden.

Dies betrifft insbesondere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern, Beschäftigten, Besuchern oder sonstigen Personen haben können.

11.3 Rechtliche und technische Anforderungen

Bei der fachlichen Verwendung sind die jeweils einschlägigen Vorschriften, behördlichen Anordnungen, technischen Regelwerke und tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Hierzu können insbesondere die Straßenverkehrs-Ordnung, die RSA 21 und weitere einschlägige Anforderungen gehören.

11.4 Keine behördliche Genehmigung

Die Ausgabe eines Analyseergebnisses, einer technischen Bewertung oder eines digitalen Dokuments stellt nicht automatisch eine behördliche Genehmigung, verkehrsrechtliche Anordnung oder sonstige rechtsverbindliche Freigabe dar.

11.5 Keine automatische Verlagerung der Verantwortung

Die Nutzung einer SaaS-Anwendung führt nicht zu einer Übertragung der öffentlich-rechtlichen, arbeitsrechtlichen oder sicherheitsfachlichen Verantwortung des Kunden auf den Anbieter.

Unberührt bleiben vertraglich geschuldete Leistungen und die gesetzlichen Haftungspflichten des Anbieters.

12. Geodaten, externe Fachinformationen und Datenqualität

12.1 Verwendung externer Datenquellen

Einzelne Vextario-Anwendungen verwenden Daten aus amtlichen, öffentlich zugänglichen oder lizenzierten Quellen.

Hierzu können Straßen- und Netzknotendaten, Behördeninformationen, Verkehrsereignisse, Baustelleninformationen, Herstellerangaben und weitere Fachdaten gehören.

12.2 Datenabdeckung

Die Verfügbarkeit und Qualität externer Informationen kann je nach Datenquelle, Region und Aktualisierungsstand variieren.

Insbesondere können Informationen fehlen, verspätet veröffentlicht oder fehlerhaft zugeordnet sein.

12.3 Aussagekraft der Ergebnisse

Automatische Auswertungen beruhen auf den verfügbaren Daten und den jeweils eingegebenen Parametern.

Ein fehlender Konflikthinweis oder ein leeres Suchergebnis darf nicht als Nachweis interpretiert werden, dass ein bestimmter Sachverhalt nicht existiert.

Ein erkanntes Problem bedeutet umgekehrt nicht automatisch, dass eine geplante Maßnahme unzulässig ist.

12.4 Zusicherungen des Anbieters

Soweit bestimmte Datenqualitäten, Quellen, Aktualisierungsintervalle oder Abdeckungsgebiete ausdrücklich vertraglich vereinbart werden, bleiben diese Leistungszusagen maßgeblich.

Diese AGB schränken entsprechende Zusicherungen nicht ein.

12.5 Änderung externer Datenangebote

Externe Datenquellen können sich hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Lizenzbedingungen oder technischen Schnittstellen verändern.

Der Anbieter darf erforderliche technische Anpassungen vornehmen, soweit dadurch die vertraglich geschuldete Leistung nicht unzulässig eingeschränkt wird.

Bei wesentlichen Beeinträchtigungen bestehender Vertragsleistungen gelten die gesetzlichen und vertraglichen Rechte des Kunden.

13. Kontrollen, Dokumentationen und fachliche Nachweise

Soweit eine Anwendung Funktionen zur Erfassung und Verwaltung von Kontrollfahrten, Feststellungen, Fotos oder Dokumentationsnachweisen bereitstellt, unterstützt sie die organisatorische und technische Dokumentation entsprechender Vorgänge.

Die Verantwortung für die tatsächliche Durchführung vorgeschriebener Kontrollen verbleibt bei den hierfür zuständigen Personen und Organisationen.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von seinen Benutzern erfassten Angaben nach bestem Wissen zutreffend und nachvollziehbar sind.

Eine digital erzeugte Dokumentation belegt nicht automatisch, dass sämtliche gesetzlich oder fachlich erforderlichen Maßnahmen durchgeführt wurden.

Soweit technische Zeitstempel, Standortinformationen, Bearbeitungshistorien oder sonstige Nachweise bereitgestellt werden, ergibt sich deren rechtliche Beweiskraft aus den jeweils geltenden Vorschriften und den konkreten technischen Verfahren.

Eine bestimmte behördliche Anerkennung oder rechtliche Beweiskraft wird nur zugesichert, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

14. Optionale KI-gestützte Funktionen

14.1 Bereitstellung

Einzelne Vextario-Produkte können KI-gestützte Funktionen anbieten.

Solche Funktionen sind nur dann Bestandteil des SaaS-Vertrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder innerhalb des gebuchten Leistungsumfangs freigeschaltet sind.

14.2 Ergebnisse

KI-generierte Inhalte können Fehler, unvollständige Informationen oder unzutreffende Schlussfolgerungen enthalten.

Der Kunde hat solche Ergebnisse entsprechend ihrem Einsatzzweck fachlich zu prüfen.

Insbesondere dürfen sie nicht ohne erforderliche Verifizierung als verbindliche Rechtsauskunft, technische Sicherheitsfreigabe oder behördliche Entscheidung verwendet werden.

14.3 Datenverarbeitung

Für die Verarbeitung von Kundendaten durch KI-Funktionen gelten die jeweils vereinbarten Datenschutz-, Vertraulichkeits- und Sicherheitsregelungen.

Soweit externe KI-Dienstleister eingesetzt werden, erfolgt deren Einbindung nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen.

14.4 Modelltraining

Diese AGB begründen kein eigenständiges Recht des Anbieters, vertrauliche Kundendaten oder personenbezogene Daten des Kunden für das Training allgemeiner KI-Modelle zu verwenden.

Eine entsprechende Verarbeitung bedarf einer gesonderten rechtlichen und gegebenenfalls vertraglichen Grundlage.

14.5 Nutzungsgrenzen

Für KI-Funktionen können produktbezogene Kontingente oder technische Beschränkungen gelten.

Diese müssen aus den jeweiligen Vertragsunterlagen oder den wirksam vereinbarten Nutzungsbedingungen hervorgehen.

15. Schnittstellen und Integrationen

15.1 Leistungsumfang

Die Nutzung von APIs, Webhooks, MCP-Schnittstellen oder anderen Integrationsfunktionen setzt voraus, dass diese Bestandteil des gebuchten Leistungsumfangs sind.

15.2 Autorisierung

Schnittstellenzugriffe erfolgen ausschließlich im Rahmen der hierfür eingeräumten Berechtigungen.

Der Kunde darf Zugangsschlüssel und vergleichbare technische Berechtigungsinformationen nicht unberechtigt weitergeben.

15.3 Externe Systeme

Soweit Vextario mit externen Systemen verbunden wird, können für diese zusätzliche Vertrags- und Lizenzbedingungen gelten.

Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Anbindung externer Systeme verantwortlich.

15.4 Technische Änderungen

Der Anbieter darf technische Schnittstellen im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben weiterentwickeln.

Wesentliche, vertraglich zugesagte Integrationsfunktionen dürfen nicht ohne entsprechende Rechtsgrundlage oder wirksame Vereinbarung entzogen werden.

Erforderliche Änderungen mit Auswirkungen auf bestehende Integrationen werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Vertragsbedingungen und berechtigten Kundeninteressen kommuniziert.

16. Betrieb, Verfügbarkeit und Wartung

16.1 Bereitstellung

Der Anbieter stellt die vereinbarten SaaS-Leistungen unter Einsatz geeigneter technischer Infrastruktur zur Verfügung.

16.2 Vertragliche Verfügbarkeit

Die verbindlich geschuldete Verfügbarkeit ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung beziehungsweise einer vereinbarten Service-Level-Vereinbarung.

Soweit keine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Anforderungen an die vertragsgemäße Bereitstellung der SaaS-Leistung.

Eine konkrete Verfügbarkeitsquote wird durch diese allgemeinen AGB nicht zugesichert.

16.3 Wartungsarbeiten

Der Anbieter darf erforderliche Wartungs-, Sicherheits- und Aktualisierungsarbeiten durchführen.

Planbare Maßnahmen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Nutzbarkeit werden nach Möglichkeit rechtzeitig angekündigt.

Sicherheitskritische Maßnahmen können ausnahmsweise eine kurzfristige Durchführung erfordern.

16.4 Störungen externer Systeme

Soweit eine SaaS-Leistung von externen Infrastruktur- oder Datenanbietern abhängt, können deren Störungen die Nutzung beeinflussen.

Die vertragliche Verantwortung des Anbieters richtet sich auch in diesen Fällen nach den gesetzlichen Vorschriften und den vereinbarten Leistungszusagen.

Die Einbindung eines Unterauftragnehmers entbindet den Anbieter nicht automatisch von seiner vertraglichen Verantwortung.

16.5 Keine pauschale Verfügbarkeitsgarantie

Eine Garantie für einen jederzeit unterbrechungsfreien Betrieb besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

Gesetzliche Mängelrechte und vertraglich vereinbarte Service-Level bleiben unberührt.

17. Updates, Wartung und Produktänderungen

17.1 Technische Aktualisierungen

Der Anbieter darf während der Vertragslaufzeit Aktualisierungen zur Fehlerbehebung, Verbesserung der Sicherheit, Anpassung an technische Standards und Weiterentwicklung der SaaS-Leistung bereitstellen.

17.2 Gleichwertiger Leistungsumfang

Technische Änderungen dürfen den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang nicht ohne entsprechende rechtliche Grundlage wesentlich beeinträchtigen.

Änderungen können insbesondere erforderlich sein, um gesetzliche Anforderungen einzuhalten, Sicherheitslücken zu schließen oder die Kompatibilität mit unterstützten technischen Umgebungen zu erhalten.

17.3 Wesentliche Änderungen

Soweit eine geplante Änderung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung vereinbarter Funktionen führt, erfolgt sie nur im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen.

Erforderlichenfalls sind eine gesonderte Vereinbarung, eine angemessene Übergangsregelung oder die Ausübung gesetzlicher beziehungsweise vertraglicher Beendigungsrechte vorgesehen.

17.4 Keine automatische Vertragsänderung

Die bloße Veröffentlichung neuer Produktbeschreibungen oder einer neuen Fassung dieser AGB führt nicht automatisch zu einer Änderung bestehender vertraglicher Leistungszusagen.

18. Support und Störungsmeldungen

18.1 Supportumfang

Der Umfang des geschuldeten Supports ergibt sich aus den jeweils vereinbarten Leistungen.

Hierzu können insbesondere technische Unterstützung, Fehlerbearbeitung, Dokumentation und Hilfestellungen bei der Anwendung gehören.

18.2 Supportkanäle

Supportanfragen können über die hierfür vorgesehenen Kommunikationswege übermittelt werden.

Welche Kanäle verfügbar sind, richtet sich nach dem gebuchten Leistungsumfang.

18.3 Reaktionszeiten

Verbindliche Reaktions-, Bearbeitungs- oder Wiederherstellungszeiten bestehen nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.

Eine automatische Eingangsbestätigung bedeutet nicht, dass die gemeldete Störung bereits fachlich geprüft oder behoben wurde.

18.4 Fehlermeldungen

Der Kunde beschreibt technische Störungen möglichst nachvollziehbar.

Soweit möglich, sollen das betroffene Produkt, der Zeitpunkt, die beobachteten Auswirkungen und relevante technische Rahmenbedingungen angegeben werden.

18.5 Datenschutz und Vertraulichkeit

Der Kunde soll keine unnötigen personenbezogenen Daten, Zugangsdaten oder Geschäftsgeheimnisse über ungesicherte Supportkanäle übermitteln.

Soweit zur Fehlerbehebung ein Zugriff auf Kundendaten erforderlich ist, gelten die hierfür vorgesehenen Berechtigungs- und Datenschutzregelungen.

19. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

19.1 Gesetzliche Anforderungen

Die Vertragsparteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

19.2 Eigene Verantwortlichkeit

Der Kunde ist grundsätzlich selbst für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, soweit er über deren Zwecke und Mittel entscheidet.

Dies betrifft insbesondere Daten, die der Kunde innerhalb seiner Geschäftsprozesse erfasst, verwaltet oder verarbeitet.

19.3 Auftragsverarbeitung

Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden im Sinne von Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Vertragsparteien vor Aufnahme der betreffenden Verarbeitung eine entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ab.

Die Vereinbarung regelt insbesondere Gegenstand, Dauer, Art, Zwecke und Kategorien der Verarbeitung sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

19.4 Unterauftragnehmer

Der Anbieter darf Unterauftragsverarbeiter im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der jeweiligen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung einsetzen.

Die erforderlichen Informations-, Genehmigungs- und Widerspruchsverfahren richten sich nach der vereinbarten Auftragsverarbeitung.

19.5 Internationale Datenverarbeitung

Die Verarbeitung von Daten außerhalb Deutschlands beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums richtet sich nach den tatsächlich verwendeten Diensten, den vertraglichen Regelungen und den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen.

Ein ausschließlich deutscher oder europäischer Datenstandort wird nur zugesichert, soweit dies ausdrücklich für den jeweiligen Dienst vereinbart wurde.

19.6 Eigene Datenverarbeitung des Anbieters

Soweit der Anbieter personenbezogene Daten für eigene Vertrags-, Verwaltungs-, Abrechnungs- oder Sicherheitszwecke verarbeitet, erfolgt dies in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit.

Weitere Informationen enthält die Vextario-Datenschutzerklärung.

20. Vertraulichkeit

20.1 Vertrauliche Informationen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zugänglich werdende vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei angemessen zu schützen.

Hierzu gehören insbesondere nicht öffentliche Geschäfts- und Betriebsinformationen, technische Unterlagen, Sicherheitsinformationen, geschützte Kundendaten und als vertraulich erkennbare Vertragsinformationen.

20.2 Zweckgebundene Verwendung

Vertrauliche Informationen dürfen grundsätzlich nur für die Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet werden.

Eine Weitergabe an unberechtigte Dritte ist nicht gestattet.

20.3 Berechtigte Empfänger

Die Weitergabe an Beschäftigte, Berater und vertraglich eingebundene Dienstleister ist zulässig, soweit sie für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und angemessene Vertraulichkeitsverpflichtungen bestehen.

20.4 Ausnahmen

Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich rechtmäßig öffentlich bekannt sind, unabhängig und rechtmäßig entwickelt wurden, ohne Verstoß gegen Vertraulichkeitspflichten bereits bekannt waren oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen.

20.5 Gesetzliche Offenlegung

Soweit eine gesetzlich verpflichtende Offenlegung erforderlich ist, wird die betroffene Vertragspartei, soweit rechtlich zulässig, angemessen informiert.

20.6 Fortgeltung

Die Vertraulichkeitspflichten gelten nach Vertragsende fort, solange und soweit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht oder eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht fortwirkt.

21. Kundendaten und Rechte an Inhalten

21.1 Rechtsinhaberschaft

Der Kunde behält seine bestehenden Rechte an den von ihm bereitgestellten Daten, Dokumenten und sonstigen Inhalten.

Die Nutzung von Vextario begründet keine allgemeine Übertragung dieser Rechte auf den Anbieter.

21.2 Erforderliche Verarbeitung

Der Kunde räumt dem Anbieter die für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte an den bereitgestellten Inhalten ein.

Diese Rechte beschränken sich auf die zur Durchführung des Vertrags notwendigen Verarbeitungshandlungen.

21.3 Keine eigenständige Datenvermarktung

Aus diesen AGB entsteht kein Recht des Anbieters, vertrauliche Kundendaten unabhängig vom vereinbarten Leistungszweck an Dritte zu verkaufen oder zur gezielten wirtschaftlichen Verwertung von Kundenbeziehungen einzusetzen.

Eine weitergehende Verwendung von Kundendaten erfordert eine gesonderte rechtliche und gegebenenfalls vertragliche Grundlage.

21.4 Statistische Auswertungen

Soweit Daten für technische oder statistische Auswertungen verwendet werden, richtet sich die Zulässigkeit nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen.

Diese Bestimmung gewährt keine pauschale Berechtigung zur Weiterverwendung von personenbezogenen oder vertraulichen Kundendaten für unabhängige Analyseprodukte.

21.5 Schutzrechte Dritter

Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen.

Der Anbieter bleibt für eigene rechtswidrige Handlungen und eigene gesetzliche Verpflichtungen verantwortlich.

22. Datensicherung und Wiederherstellung

22.1 Technische Sicherungsmaßnahmen

Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung der von ihm betriebenen Systeme und der vertragsgemäß gespeicherten Daten.

Art und Umfang der geschuldeten Datensicherungs- und Wiederherstellungsleistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den vertraglichen Sicherheitsvereinbarungen.

22.2 Datensicherung durch den Kunden

Der Kunde wird angehalten, verfügbare Exportfunktionen für geschäftlich besonders wichtige Unterlagen im Rahmen seiner eigenen gesetzlichen und organisatorischen Pflichten zu nutzen.

Hierdurch werden die vertraglichen Pflichten des Anbieters zur Datensicherung und Wiederherstellung nicht eingeschränkt.

22.3 Wiederherstellung

Wiederherstellungsmaßnahmen erfolgen nach den verfügbaren technischen Möglichkeiten und den geschuldeten Leistungen.

Soweit vertraglich bestimmte Wiederherstellungsziele oder Wiederherstellungszeiten vereinbart wurden, bleiben diese maßgeblich.

22.4 Datenintegrität

Beide Parteien haben im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortung geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Integrität und Verfügbarkeit der Daten zu treffen.

23. Nutzungsmodelle und Kontingente

23.1 Mögliche Nutzungsmodelle

Vextario-Produkte können abhängig von ihrem vertraglichen Angebot auf unterschiedlichen Nutzungsmodellen beruhen.

Hierzu können insbesondere zeitbezogene Abonnements, nutzerbezogene Lizenzen, funktionsbezogene Tarife, volumenbasierte Kontingente oder einzeln berechnete Nutzungsleistungen gehören.

23.2 Vereinbarte Leistungsgrenzen

Maßgeblich sind ausschließlich die im jeweiligen Vertrag beziehungsweise im verbindlichen Bestellprozess festgelegten Leistungsmerkmale.

23.3 Kontingentverbrauch

Soweit Leistungen nach Nutzungsumfang abgerechnet werden, müssen die maßgeblichen Abrechnungseinheiten und Bedingungen vor der kostenpflichtigen Nutzung vereinbart sein.

Die technische Erfassung des Kontingentverbrauchs erfolgt über die hierfür vorgesehenen zentralen Plattformfunktionen.

23.4 Kontingentüberschreitung

Nach Ausschöpfung eines vereinbarten Kontingents kann die betreffende Funktion entsprechend dem Vertrag eingeschränkt werden.

Eine zusätzliche kostenpflichtige Nutzung entsteht nur, wenn hierfür eine entsprechende vertragliche Grundlage besteht.

23.5 Keine automatische kostenpflichtige Erweiterung

Die Überschreitung eines kostenlosen Kontingents oder die Nutzung einer Testfunktion führt nicht automatisch zur Bestellung eines höheren Tarifs.

Eine kostenpflichtige Erweiterung bedarf einer entsprechenden Autorisierung und vertraglichen Grundlage.

24. Preise und Vergütung

24.1 Maßgebliche Preise

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag, dem vereinbarten Angebot beziehungsweise der verbindlichen Bestellbestätigung.

24.2 Umsatzsteuer

Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich gegenüber inländischen Geschäftskunden ausgewiesene Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

Bei grenzüberschreitenden Leistungen richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

24.3 Abrechnungsmodelle

Je nach vereinbartem Produkt können wiederkehrende oder nutzungsabhängige Entgelte anfallen.

Die jeweilige Abrechnungsperiode und die maßgeblichen Abrechnungseinheiten ergeben sich aus den Vertragsunterlagen.

24.4 Rechnungsstellung

Rechnungen können auf elektronischem Weg bereitgestellt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Die jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen an elektronische Rechnungen werden berücksichtigt.

24.5 Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist ergibt sich aus dem Vertrag beziehungsweise der Rechnung, soweit sie wirksam vereinbart wurde.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über Fälligkeit und Zahlungsverzug.

24.6 Aufrechnung

Die Aufrechnung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Gesetzlich zwingende Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.

25. Zahlungsverzug

25.1 Verzugsfolgen

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich Verzugszinsen und eines nachweisbar entstandenen Verzugsschadens.

25.2 Zahlungserinnerungen

Der Anbieter kann den Kunden auf ausstehende Zahlungen hinweisen und im gesetzlich zulässigen Umfang zur Zahlung auffordern.

25.3 Einschränkung von Leistungen

Bei einem erheblichen und fortdauernden Zahlungsverzug kann der Anbieter unter den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen die weitere Leistungserbringung angemessen einschränken.

Soweit die Umstände dies zulassen, wird der Kunde zuvor über die beabsichtigte Einschränkung informiert und erhält eine angemessene Gelegenheit zur Abhilfe.

25.4 Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahmen müssen Art und Umfang der Pflichtverletzung angemessen berücksichtigen.

Eine vollständige Sperrung geschäftskritischer Funktionen allein wegen geringfügiger oder offensichtlich berechtigt bestrittener Forderungen ist nicht vorgesehen.

25.5 Datenrechte

Gesetzlich zwingende Ansprüche auf Datenherausgabe, Datenportabilität und Anbieterwechsel bleiben auch bei Zahlungsstreitigkeiten unberührt.

26. Preisänderungen und Tarifwechsel

26.1 Bestehende Vertragslaufzeit

Während einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit gelten die hierfür wirksam vereinbarten Preise.

Ein einseitiges Recht zur beliebigen Änderung der vereinbarten Vergütung wird durch diese AGB nicht begründet.

26.2 Vertragsverlängerung

Für eine spätere Vertragsperiode können neue Preise vereinbart werden.

Soweit dafür eine Änderung eines bestehenden Vertrags erforderlich ist, gelten die entsprechenden gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen.

Die bloße Veröffentlichung einer neuen Preisliste führt nicht automatisch zu einer Preisänderung für bestehende Verträge.

26.3 Tarifwechsel

Ein Wechsel zu einem anderen Tarif oder Leistungsumfang erfolgt nach den hierfür vorgesehenen vertraglichen Verfahren.

Hierbei werden die maßgeblichen Leistungsänderungen, Preise und gegebenenfalls die neue Vertragslaufzeit vor dem verbindlichen Wechsel dargestellt.

26.4 Sondervereinbarungen

Individuell vereinbarte Rabatte, Pilotpreise und sonstige Sonderkonditionen gelten entsprechend der jeweiligen Vereinbarung.

27. Vertragsdauer und ordentliche Kündigung

27.1 Laufzeit

Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise den wirksam vereinbarten Vertragsunterlagen.

Diese AGB begründen keine eigenständige Mindestvertragslaufzeit.

27.2 Vertragsverlängerung

Ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag verlängert wird, richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

Eine automatische Vertragsverlängerung wird nicht allein durch diese allgemeinen AGB begründet.

27.3 Ordentliche Kündigung

Die Möglichkeit und Frist einer ordentlichen Kündigung ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften.

27.4 Kündigungsweg

Kündigungen können, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben oder wirksam vereinbart ist, in Textform erfolgen.

Hierfür kann insbesondere eine entsprechende E-Mail an den im Vertrag vorgesehenen Kontakt oder eine bereitgestellte elektronische Kündigungsfunktion verwendet werden.

27.5 Außerordentliche Kündigung

Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

27.6 Verhältnis zum Data Act

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 vorliegen, gelten die dort vorgesehenen Rechte und Pflichten ergänzend.

Die Regelungen zum Anbieterwechsel können auch vor dem Ende einer ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit relevant werden.

Etwaige gesetzlich zulässige wirtschaftliche Folgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung müssen transparent und wirksam vereinbart beziehungsweise vor Vertragsschluss offengelegt sein.

28. Folgen der Vertragsbeendigung

28.1 Ende der Nutzungsberechtigung

Mit wirksamer Beendigung des Vertrags endet grundsätzlich das Recht des Kunden zur weiteren Nutzung der betroffenen kostenpflichtigen SaaS-Leistungen, soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Übergangsrechte bestehen.

28.2 Datenherausgabe

Die Herausgabe und Übertragbarkeit von Kundendaten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den gegebenenfalls anwendbaren Anforderungen des Data Act, sowie den jeweiligen Vertragsunterlagen.

28.3 Datenlöschung

Personenbezogene und sonstige Kundendaten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der jeweils geltenden vertraglichen Regelungen gelöscht oder zurückgegeben.

Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

28.4 Datenschutzrechtliche Pflichten

Soweit eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung besteht, gelten die dort geregelten Pflichten zur Rückgabe und Löschung personenbezogener Daten.

28.5 Weitere Ansprüche

Offene Zahlungsansprüche, gesetzliche Schadensersatzansprüche und sonstige Rechte, die ihrer Natur nach über die Vertragsbeendigung hinaus fortbestehen, bleiben unberührt.

29. Datenportabilität und Anbieterwechsel nach dem EU Data Act

29.1 Anwendungsbereich

Soweit eine vertragliche Vextario-Leistung als Datenverarbeitungsdienst in den Anwendungsbereich von Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 fällt, gelten die dort vorgesehenen Anforderungen.

Diese Bestimmungen haben Vorrang vor entgegenstehenden vertraglichen Regelungen.

29.2 Wechselrecht

Der Kunde kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen, von einem erfassten Datenverarbeitungsdienst zu einem anderen Anbieter derselben Dienstart oder zu einer eigenen IT-Infrastruktur zu wechseln.

Er kann außerdem die gesetzlich vorgesehene Übertragung beziehungsweise Löschung exportierbarer Daten und digitaler Vermögenswerte verlangen.

29.3 Einleitung des Wechsels

Der Kunde kann einen Anbieterwechsel über den vertraglich vorgesehenen Kontaktweg beziehungsweise ein bereitgestelltes Wechselverfahren einleiten.

Die gesetzlich vorgesehene Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels überschreitet zwei Monate nicht.

Eine kürzere Frist kann vereinbart werden.

29.4 Übergangszeitraum

Nach Ablauf der anwendbaren Ankündigungsfrist beginnt der gesetzlich vorgesehene Übergangszeitraum.

Dieser beträgt im Regelfall höchstens 30 Kalendertage.

Während des Übergangszeitraums werden die geschuldeten Dienste nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen weitergeführt.

29.5 Technische Undurchführbarkeit

Ist der Wechsel innerhalb des regulären Übergangszeitraums aus technischen Gründen nicht durchführbar, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine entsprechend begründete Verlängerung.

Insbesondere sind die vorgeschriebenen Mitteilungs- und Begründungsfristen einzuhalten.

Ein alternativer Übergangszeitraum darf die gesetzlich zulässige Höchstdauer nicht überschreiten.

29.6 Mitwirkung beim Anbieterwechsel

Der Anbieter unterstützt den Kunden und dessen berechtigte Beauftragte im gesetzlich vorgesehenen Umfang.

Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung erforderlicher Informationen, die Unterstützung der Datenübertragung und die angemessene Sicherung der Geschäftskontinuität während des Wechselvorgangs.

29.7 Datenabruf und Löschung

Nach Abschluss des Übergangszeitraums wird der gesetzlich vorgesehene Mindestzeitraum für den Abruf exportierbarer Daten und digitaler Vermögenswerte eingehalten.

Dieser beträgt, soweit Art. 25 Data Act anwendbar ist, mindestens 30 Kalendertage.

Die anschließende Löschung erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen, vertraglich zulässiger weiterer Fristen und zwingender Aufbewahrungspflichten.

29.8 Wechselentgelte

Bis zum 11. Januar 2027 dürfen, soweit gesetzlich zulässig und vor Vertragsschluss transparent offengelegt, nur die nach Art. 29 Data Act erlaubten reduzierten Wechselentgelte erhoben werden.

Ab dem 12. Januar 2027 werden für gesetzlich erfasste Wechselvorgänge keine Wechselentgelte im Sinne von Art. 29 Data Act erhoben.

Die gesetzliche Unterscheidung zwischen Wechselentgelten, regulären Dienstentgelten und zulässigen Folgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bleibt maßgeblich.

29.9 Vertragliche Konkretisierung

Die für den jeweiligen Dienst erforderlichen Einzelheiten des Anbieterwechsels werden in einer ergänzenden, vor Vertragsschluss bereitgestellten und wirksam einbezogenen Datenportabilitäts- und Exit-Anlage festgelegt.

Diese umfasst insbesondere die Kategorien exportierbarer Daten und digitaler Vermögenswerte, zulässige Ausschlüsse, Übertragungsformate, technische Verfahren, Wechselkontakte und die gesetzlich erforderlichen Transparenzinformationen.

29.10 Keine Einschränkung zwingender Rechte

Diese AGB dürfen nicht so ausgelegt werden, dass zwingende Rechte des Kunden nach dem Data Act ausgeschlossen, unangemessen verzögert oder durch unzulässige wirtschaftliche oder technische Hindernisse beeinträchtigt werden.

30. Mängel und Gewährleistung

30.1 Vertragsgemäße Leistung

Der Anbieter ist verpflichtet, die vertraglich geschuldeten SaaS-Leistungen entsprechend der vereinbarten Leistungsbeschreibung bereitzustellen.

30.2 Mängelanzeige

Der Kunde soll erkannte technische Mängel möglichst zeitnah melden und dabei die zur Bearbeitung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

Gesetzliche Rechte werden nicht allein durch eine verspätete Meldung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich nicht zulässig ist.

30.3 Fehlerbehebung

Der Anbieter untersucht gemeldete Mängel und ergreift die im Rahmen seiner vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlichen Maßnahmen.

Hierzu können Fehlerkorrekturen, technische Anpassungen oder andere geeignete Maßnahmen gehören.

30.4 Gesetzliche Rechte

Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei mangelhafter Leistungserbringung bleiben bestehen.

Dies gilt insbesondere für Rechte auf vertragsgemäße Leistung, gegebenenfalls Minderung, Schadensersatz und außerordentliche Beendigung unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

30.5 Keine generelle Mängelfreiheitsgarantie

Eine über die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Anforderungen hinausgehende Garantie vollständiger Fehlerfreiheit besteht nur, wenn sie ausdrücklich übernommen wurde.

31. Haftung

31.1 Unbeschränkte Haftung

Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Unbeschränkt bleibt ferner die gesetzliche Haftung bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit anwendbar.

Eine Haftung aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien bleibt nach deren Inhalt unberührt.

31.2 Leichte Fahrlässigkeit

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

31.3 Datensicherheit und Datenverlust

Für Schäden aus Datenverlusten, unberechtigten Datenzugriffen oder Verletzungen geschuldeter Datensicherungs- und Schutzpflichten gelten die vorstehenden Haftungsregelungen sowie die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Eine etwaige Mitverursachung durch den Kunden wird nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt.

Die Verantwortung des Anbieters für eigene vertragliche Pflichten zur Datensicherung wird durch die Empfehlung zusätzlicher kundenseitiger Exporte nicht ausgeschlossen.

31.4 Haftung für Unterauftragnehmer

Der Einsatz von technischen Dienstleistern oder Unterauftragnehmern führt nicht zu einem pauschalen Ausschluss der Haftung des Anbieters.

Die Verantwortlichkeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Vereinbarungen.

31.5 Externe Datenquellen

Soweit eine bestimmte Datenqualität oder Datenverfügbarkeit nicht geschuldet ist, stellt deren Fehlen nicht allein deshalb einen Vertragsmangel dar.

Ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheiten und sonstige vertragliche Leistungspflichten bleiben unberührt.

31.6 Schadensminderung

Die Parteien haben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften angemessene Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden zu treffen.

31.7 Zwingende Ansprüche

Zwingende datenschutzrechtliche, deliktsrechtliche und sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten nur, soweit sie rechtlich wirksam sind.

32. Außergewöhnliche Ereignisse und Leistungshindernisse

Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Vertragspartei können die Leistungserbringung vorübergehend beeinträchtigen.

Hierzu können insbesondere schwerwiegende Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, großflächige Infrastrukturausfälle oder andere außergewöhnliche, nicht beherrschbare Ereignisse gehören.

Die Rechtsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.

Die betroffene Partei informiert die andere Partei, soweit möglich und zumutbar, über wesentliche Auswirkungen und die voraussichtlichen Folgen.

Sie ergreift angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen.

Ein allgemeiner Ausschluss sämtlicher Leistungs-, Minderungs- oder Schadensersatzansprüche allein durch die Bezeichnung eines Ereignisses als außergewöhnlich wird hierdurch nicht begründet.

33. Änderungen dieser AGB

33.1 Änderungen für Neuverträge

Der Anbieter kann diese AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse ändern.

Maßgeblich ist die jeweils wirksam in das betreffende Vertragsverhältnis einbezogene Fassung.

33.2 Bestehende Vertragsverhältnisse

Für bestehende Verträge werden Änderungen nur wirksam, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage, eine wirksame vertragliche Änderungsregelung oder eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien besteht.

Eine einseitige Änderung wesentlicher vertraglicher Leistungspflichten wird durch diese Bestimmung nicht gestattet.

33.3 Information

Über vorgesehene wesentliche Vertragsänderungen werden betroffene Kunden unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen informiert.

33.4 Keine allgemeine Zustimmungsfiktion

Das bloße Schweigen des Kunden auf die Mitteilung geänderter AGB gilt nicht allein aufgrund dieser Bestimmung als Zustimmung.

34. Anwendbares Recht

Für die Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit die Rechtswahl gesetzlich zulässig ist.

Zwingende gesetzliche Vorschriften und unmittelbar anwendbare Regelungen des Unionsrechts bleiben unberührt.

Dies gilt insbesondere für zwingende Vorgaben der DSGVO und der Verordnung (EU) 2023/2854, soweit diese auf den betreffenden Vertrag Anwendung finden.

35. Gerichtsstand

Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist, insbesondere wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart.

Zwingende gesetzliche Gerichtsstände und vorrangige individuell vereinbarte Regelungen bleiben unberührt.

36. Vertragssprache

Die maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vertragssprache vereinbart wurde.

Diese AGB können in weitere Sprachen übersetzt werden.

Soweit keine abweichende Vereinbarung besteht, ist für die Auslegung die deutsche Fassung maßgeblich, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

Individuell vereinbarte fremdsprachige Vertragsunterlagen bleiben unberührt.

37. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen.

Die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen bleibt nach Maßgabe von § 306 BGB unberührt.

Eine unwirksame Regelung wird nicht automatisch durch eine möglichst weitgehende, für den Anbieter wirtschaftlich günstige Ersatzregelung ersetzt.

Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Vorrang.

38. Kontakt und rechtliche Mitteilungen

Rechtliche Mitteilungen und Fragen zu diesen AGB können an den Anbieter gerichtet werden.

KrambergAI GmbH
Im Gässle 4
70771 Leinfelden-Echterdingen
Deutschland

E-Mail: legal@krambergai.com

Datenschutzanfragen: datenschutz@krambergai.com

Website: https://vextario.com

Für Erklärungen, für die eine bestimmte gesetzliche Form vorgeschrieben ist, bleibt die jeweilige gesetzliche Form maßgeblich.


Stand: 16. Oktober 2026

Vextario ist eine Produktmarke der KrambergAI GmbH.